Nein ist nicht falsch....Sucht die evangelische Kirche einen Pastor, ist die entsprechende Religion ein Auswahlkriterium, welches gefordert werden darf. Sucht die evangelische Kirche eine Bürokraft, einen Friedhofsgärtner oder einen Hausmeister usw. kann sie nicht darauf pochen, dass diejenigen auch evanglisch sind, sondern müsste dann sogar einen Moslem akzeptieren.Für eine Erzieherin hingegen, die z.B. in einem evangelischen Kindergarten Kinder betreut, darf wieder die entsprechende Konfession verlangt werden.
Generell zu sagen, Tendenzbetriebe dürfen Konfessionen vorschreiben ist falsch.
Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen,
soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist.
Der letzte Satz ist eine Einschränkung, kein genereller Freibrief.
Auszug von der IHK Hamburg:
Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften ist es erlaubt über die Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten selber zu entscheiden. Aus diesem Grund darf zum Beispiel ein evangelisch-lutherischer Kindergarten bei der Einstellung eines neuen Erziehers einen römisch-katholischen Bewerber ablehnen. Etwas anderes gilt etwa für die Einstellung eines buddhistischen Gärtners, da dessen religiös-weltanschauliche Ausrichtung für seine Arbeit ohne Belang ist.
Entgegen deiner Meinung ist die Rechtssprechung da nicht einig.Gerade bei den Tendenzbetrieben ist der Einzelfall zu betrachten.
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen dass i.a.R. ein vollzogener Kirchenaustritt als Ausschlusskriterium angesehen wird
Auch das ist so nicht richtig.Es gibt zwar kirchliche Institutionen, die auf eine Zugehörigkeit in einer Kirche bestehen.Genauso gibt es aber kirchliche Institutionen, die auch Atheisten oder Angehörige fremder Konfessionen zu Vorstellungsgesprächen einladen und auch als Arbeitnehmer beschäftigen.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber bewusst in seiner Anzeige geschrieben "erwünscht", aber nicht Bedingung.