Bewerbung Diakonie - Zugehörigkeit zur Kirche?

Informationen und Fragen zum Bewerbungsablauf, zu einzelnen Elementen der Bewerbungsmappe und zu individuellen Formulierungen. Wie soll eine Bewerbungsmappe aufgebaut sein? Welche Fakten gehören in ein Anschreiben? Welche Formulierungen sollten unbedingt vermieden werden?
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maike-h
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Bewerbung Diakonie - Zugehörigkeit zur Kirche?

Beitrag von maike-h »

Hallo,

ich bewerbe mich gerade als Verwaltungsfachkraft in einer kirchlichen Einrichtung. In der Stellenbeschreibung ist die Zugehörigkeit zur ev.-luth. Kirche "erwünscht". Die habe ich nicht, könnte aber erwähnen, dass mein Sohn den Kindergarten der ev.-luth. Kirche besucht und ich mich dort einbringe oder kommt das eher schlecht an? :roll:

Danke im Voraus für Eure Anworten!

Gruß
Maike
Knightley
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Beitrag von Knightley »

Ne, kommt gut an.

Aber "erwünscht" heißt ja nicht unabdingbare Voraussetzung.
Teufel
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Beitrag von Teufel »

Das solltest du mit reinbringen, vor allem wenn du da selber noch aktiv dabei bist.Ist auf jeden Fall ein Pluspunkt.


Die Zugehörigkeit ist natürlich erwünscht, kann man auch verstehen. Als Bedingung wäre das sogar gesetzlich unzulässig.
derWolf
Bewerbungshelfer
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Beitrag von derWolf »

Hallo Maike,


...dass man im Zweifelsfall einer/einem der ev.-luth. Kirche zugehörigen Bewerber den Vorzug geben wird weisst du selbst.

Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen dass i.a.R. ein vollzogener Kirchenaustritt als Ausschlusskriterium angesehen wird.


Als Bedingung wäre das sogar gesetzlich unzulässig.
...das ist faktisch falsch. Die derzeitige Rechtsprechung geht davon aus, daß sogenannte "Tendenzbetriebe", also Arbeitgeber mit einer eindeutigen religiösen Tendenz (Kirchen, Bekenntnisschulen, Caritas, religiöse Zeitungen u.ä.), Arbeitnehmer aufgrund anderer Religion ablehnen dürfen, auch wenn ihre Tätigkeit nicht tendenzrelevant ist.



Wolf
Teufel
Bewerbungshelfer
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Beitrag von Teufel »

Nein ist nicht falsch....Sucht die evangelische Kirche einen Pastor, ist die entsprechende Religion ein Auswahlkriterium, welches gefordert werden darf. Sucht die evangelische Kirche eine Bürokraft, einen Friedhofsgärtner oder einen Hausmeister usw. kann sie nicht darauf pochen, dass diejenigen auch evanglisch sind, sondern müsste dann sogar einen Moslem akzeptieren.Für eine Erzieherin hingegen, die z.B. in einem evangelischen Kindergarten Kinder betreut, darf wieder die entsprechende Konfession verlangt werden.

Generell zu sagen, Tendenzbetriebe dürfen Konfessionen vorschreiben ist falsch.


Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen,
soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist.

Der letzte Satz ist eine Einschränkung, kein genereller Freibrief.

Auszug von der IHK Hamburg:

Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften ist es erlaubt über die Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten selber zu entscheiden. Aus diesem Grund darf zum Beispiel ein evangelisch-lutherischer Kindergarten bei der Einstellung eines neuen Erziehers einen römisch-katholischen Bewerber ablehnen. Etwas anderes gilt etwa für die Einstellung eines buddhistischen Gärtners, da dessen religiös-weltanschauliche Ausrichtung für seine Arbeit ohne Belang ist.

Entgegen deiner Meinung ist die Rechtssprechung da nicht einig.Gerade bei den Tendenzbetrieben ist der Einzelfall zu betrachten.
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen dass i.a.R. ein vollzogener Kirchenaustritt als Ausschlusskriterium angesehen wird

Auch das ist so nicht richtig.Es gibt zwar kirchliche Institutionen, die auf eine Zugehörigkeit in einer Kirche bestehen.Genauso gibt es aber kirchliche Institutionen, die auch Atheisten oder Angehörige fremder Konfessionen zu Vorstellungsgesprächen einladen und auch als Arbeitnehmer beschäftigen.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber bewusst in seiner Anzeige geschrieben "erwünscht", aber nicht Bedingung.
derWolf
Bewerbungshelfer
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Registriert: 05.04.2007, 13:52

Beitrag von derWolf »

§ 9 AGG
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.
...der Gesetzestext ist eindeutig, völlig egal was da die IHK Hamburg schreibt.


Bzgl. des anderen Punktes wäre es sinnvoll gewesen du hättest gelesen was ich geschrieben habe, statt es zu zitieren.




Wolf
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